Die Sicherung dieser und der bis zum Ortsausgang folgenden Einmündung kann auch mit außerörtlicher Beschilderung erfolgen. Für die Verkehrsteilnehmer bedeutet die so getroffene Beschilderung höhere Verwarn- bzw. Bußgeldsätze und einen früheren Beginn des Regelfahrverbots. (3/8)
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