Nunmehr als Kraftfahrstraße war die Strecke früher als Autobahn beschildert. Die Unterscheidung, ob es sich hier um eine Autobahn oder nur um eine andere Straße (Kreisstraße N 4) handelt, ist im Rechtsstreit um den kreuzungsfreien Ausbau des Frankenschnellwegs von Bedeutung, da beim Ausbau einer Autobahn andere Anforderungen gelten als bei dem einer Kreisstraße. (2/18)
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