Die Strecke ist als Autobahn beschildert, tatsächlich handelt sich aber nur um eine Kreisstraße (N 4). Diese Unterscheidung ist auch im Rechtsstreit um den kreuzungsfreien Ausbau des Frankenschnellwegs von Bedeutung, da bei dem Ausbau einer Autobahn andere Anforderungen gelten als bei dem einer Kreisstraße. (2/12)
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