Ob alleine durch das Schulgebäude von einer qualifizierten Gefahrenlage, die für eine Verkehrsbeschränkung erforderlich wäre, auszugehen ist, bleibt ebenfalls fragwürdig; schließlich hat sich der Gesetzgeber bewusst für Tempo 50 als innerörtliche Regelgeschwindigkeit entschieden. (4/10)
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