Ob diese Unmittelbarkeit in dem vorliegenden Streckenteil noch gegeben ist, darf genauso bezweifelt werden wie das Vorliegen von besonderen Umständen, die eine auf die allgemeine Ermächtigungsgrundlage gestützte Anordnung von Verkehrszeichen zwingend erforderlich erscheinen ließe. (4/6)
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